Rechtsanwaltskanzlei Heßeler
Victoria Heßeler

Schmerzensgeld
Ich mache für Sie Ihre Ansprüche geltend.



Schmerzensgeld und Schadensersatz
Ihre zivilrechtlichen Ansprüche

Möchten Sie unabhängig vom Strafprozess einen Schmerzensgeld- oder Schadensersatzanspruch  geltend machen, können Sie dafür die zivilen Gerichte bemühen.

Im Zivilverfahren treten Sie selbst als Kläger*in auf. Sie müssen die Anspruchsvoraussetzungen, also insbesondere die Folgen der Tat, auf denen sich Ihr Schmerzensgeld- oder Schadensersatzanspruch gründet, darlegen und beweisen. Sinnvoll ist es dafür, Atteste und Belege der behandelnden Ärzt*innen zu sammeln – sie dienen im Zivilprozess als Beweis.

Wenn Sie vor Gericht mit Ihrem Anliegen vollumfänglich durchdringen, werden die Kosten Ihrem Gegner auferlegt, so dass Sie die von Ihnen vorgestreckten Anwalts- und Gerichtskosten bei ihm eintreiben können.

Grundsätzlich ist es auch möglich, dass Sie Ihren vermögensrechtlichen Anspruch bereits im Strafverfahren geltend machen. Dafür sieht die Strafprozessordnung das sogenannte Adhäsionsverfahren vor. In diesem Verfahren können Opfer oder deren Erben ihren Anspruch im Strafverfahren geltend machen, wenn der*die Täter*in zur Tatzeit mindestens 18 Jahre alt war.

Ob Sie einen Anspruch auf Schmerzensgeld oder Schadensersatz haben, wenn ja, in welcher Höhe, und welches Vorgehen für Sie sinnvoll ist, können wir gerne in einem Beratungsgespräch ausführlich erörtern.


 



 



 

Schmerzensgeld und Schadensersatz
Verjährung

Der vermögensrechtliche Anspruch, der auf der vorsätzlichen Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung beruht, verjährt in 30 Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit Begehung der Handlung.

Ergibt sich der Anspruch aus einer fahrlässig begangen Tat, unterliegt er der regelmäßigen Verjährung, namentlich drei Jahre ab dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist.

Sobald Sie einen rechtskräftigen Titel erlangt haben, können Sie diesen 30 Jahre lang  vollstrecken

 



 

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