Nebenklage
Nebenklagebefugnis
Sind Sie Opfer einer Straftat geworden, stehen Ihnen in der Regel die besonderen Rechte der Nebenklage zu, beispielsweise bei Delikten
- gegen die sexuelle Selbstbestimmung (z. B. Vergewaltigung, sexueller Missbrauch),
- gegen die körperliche Unversehrtheit (z. B. Körperverletzung),
- gegen die persönliche Freiheit (z. B. Geiselnahme oder schwere Fälle von Freiheitsberaubung, Menschenhandel).
Weiterhin besteht die Nebenklagebefugnis bei Delikten wie dem unbefugten Nachstellen („Stalking“) oder dem Verstoß gegen einstweilige Anordnungen des Familiengerichts nach dem Gewaltschutzgesetz (z.B. in Fällen häuslicher Gewalt).
Die Nebenklagebefugnis ergibt sich zudem für Verletzte als Tatopfer aller anderen Delikte, wenn der Nebenklageanschluss aus besonderen Gründen zur Wahrnehmung der Interessen des Tatopfers geboten erscheint, insbesondere bei schweren Tatfolgen.
Schließlich ist die Nebenklagebefugnis auch gegeben, wenn ein naher Angehöriger durch eine Straftat getötet worden ist.