Gewaltschutz
Näherungsverbot
Das Gewaltschutzgesetz soll das Opfer vor weiteren Straftaten durch den*die Täter*in schützen. Dazu wird ein Näherungsverbot ausgesprochen.
Voraussetzung ist, dass der*die Täter*in vorsätzlich den Körper, die Gesundheit oder die Freiheit des Opfers verletzt oder damit gedroht hat.
Ebenso kann der Antrag gestellt werden, wenn der*die Täter*in vorsätzlich in die Wohnung oder in befriedetes Besitztum des Opfers gegen dessen Willen eindringt.
Ein Antrag kann auch dann begründet sein, wenn der*die Täter*in das Opfer dadurch unzumutbar belästigt, dass er*sie gegen den ausdrücklich erklärten Willen des Opfers diesem wiederholt nachstellt oder das Opfer unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln verfolgt.