Rechtsanwaltskanzlei Heßeler
Victoria Heßeler

Gewaltschutz
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Gewaltschutz
Näherungsverbot

Das Gewaltschutzgesetz soll das Opfer vor weiteren Straftaten durch den*die Täter*in schützen. Dazu wird ein Näherungsverbot ausgesprochen.

Voraussetzung ist, dass der*die Täter*in vorsätzlich den Körper, die Gesundheit oder die Freiheit des Opfers verletzt oder damit gedroht hat.

Ebenso kann der Antrag gestellt werden, wenn der*die Täter*in vorsätzlich in die Wohnung oder in befriedetes Besitztum des Opfers gegen dessen Willen eindringt.

Ein Antrag kann auch dann begründet sein, wenn der*die Täter*in das Opfer dadurch unzumutbar belästigt, dass er*sie gegen den ausdrücklich erklärten Willen des Opfers diesem wiederholt nachstellt oder das Opfer unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln verfolgt.


 


 



Gewaltschutz
Auflagen zu Ihrem Schutz

Nach Antrag können dem*der Täter*in Auflagen zu Ihrem Schutz gemacht werden. Namentlich kommen unter anderem folgende Verbote in Betracht:
  • die Wohnung der verletzten Person zu betreten,
  • sich in einem bestimmten Umkreis der Wohnung der verletzten Person aufzuhalten,
  • zu bestimmende andere Orte aufzusuchen, an denen sich die verletzte Person regelmäßig aufhält,
  • Verbindung zur verletzten Person, auch unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln, aufzunehmen oder
  • Zusammentreffen mit der verletzten Person herbeizuführen.





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